Aus Erfahrungen im täglichen Handel mit Jagdwaffen, wissen wir, dass häufig unverhofft ein Erbe eintritt und man plötzlich zum Handeln gezwungen wird. Aus diesem Grund wollen wir in diesem Beitrag die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Erbe von Sportwaffen und Jagdwaffen beantworten. Nachfolgend finden Sie Fragen, die wir häufig in der Praxis gestellt bekommen und unsere Antworten darauf. Dieser Text stellt keine Rechtsberatung da, sondern soll eine Hilfe zum Einstieg in das Thema „Waffenerbe“ sein.
Muss ich ein Waffenerbe annehmen?
In Deutschland verfährt man im Erbfall nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB. Hiernach entfallen alle Rechten und Pflichten des Erblassers automatisch an den/ die Erben. Weiterhin kann die Erbschaft nur im Ganzen angenommen oder verweigert werden. Somit ist das Ausschlagen einzelner Erbgegenstände ausgeschlossen. Meist werden in Haushalten, in denen Waffen vererbt werden, auch viele weitere wertvolle Vermögensgegenstände vererbt; dies bedeutet, dass man auch die Waffe übernehmen muss, um an die weiteren Vermögensgegenstände zu kommen. Folglich müssen Sie sich mit der Veräußerung/ Vernichtung der Erbwaffen auseinandersetzen.
Ist es legal, wenn ich Erbwaffen besitze?
Die Erlaubnisvoraussetzungen für den Besitz von Waffen regelt der § 4 Abs. 1 WaffG. Neben der Tatsache, dass Sie volljährig sein müssen und die erforderliche Zuverlässig nachzuweisen haben, benötigen Sie in Deutschland für den legalen Waffenbesitz einen Sachkundenachweis sowie ein Bedürfnis. I.d.R. haben die Erben dies nicht, da die Erben weder Jäger, Sportschütze noch Sammler sind. Durch das Erbe erwirbt der Erbe/ die Erben waffenrechtlich gesehen einen vorübergehend berechtigten Besitz an den Erbwaffen sowie evtl. vorhandener Munition.
Wie schnell muss ich die Erbwaffen aus meinem Besitz geben?
Grundsätzlich sind die Waffen innerhalb von vier Wochen zu veräußern. Dieser Frist können Sie durch einen Antrag nach § 20 Abs. 1 WaffG (Erteilung einer Waffenbesitzkarte) an die zuständige Waffenbehörde verlängern. Grundsätzlich benötigen Sie für die Erteilung der Waffenbesitzkarte alle waffenrechtlichen Voraussetzungen!
Welche Pflichten habe ich als Erbe?
Grundsätzlich muss jeder, der erlaubnispflichtige Waffen oder Munition als Erbe in Besitz nimmt, dies nach § 37 WaffG unverzüglich bei der zuständigen Behörde (meistens das Landratsamt) anzeigen. Ein Unterlassen der Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit nach 3 53 WaffG da und wird mit einer Geldbuße geahndet.
Weiterhin müssen Waffen nach § 20 Abs. 3 WaffG bei fehlendem Bedürfnis, durch einen zertifizierten Waffenhändler, mittels eines geeigneten und aktuellen Blockiersystems unbrauchbar gemacht werden, sodass eine Nutzung nicht mehr möglich ist. Welche dieser Systeme den aktuellen, heutigen Stand der Technik darstellen, entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Erlaubnispflichtige Munition kann einer Person mit Berechtigung überlassen werden oder ist ebenso unbrauchbar zu machen.
Diese Maßnahmen sind oft mit enormem zeitlichem Aufwand und hohen Kosten verbunden. Häufig ist der wiederholte Gang zur zuständigen Behörde nötig um alle rechtlichen, relevanten Angelegenheiten zu klären.
Welche Möglichkeiten bieten sich somit in einem Erbfall?
Möglichkeit 1: Sie möchten die Erbwaffen behalten. In diesem Fall müssen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde, eine Erben-WBK beantragen (insofern Sie kein WBK-Inhaber sind), alle Waffen blockieren lassen und gem. aktueller Aufbewahrungsvorschriften, aufbewahren.
Sollten Sie Inhaber einer WBK sein, müssen Sie die Eintragung der Erbwaffen in Ihre WBK bei der zuständigen Behörde veranlassen. Beachten Sie hierbei die rechtlichen Beschränkungen Ihres Bedürfnisses.
Möglichkeit 2: Sie verkaufen die Erbwaffen an einen Fachhändler mit einer entsprechenden Erlaubnis. Diese Variante ist für Sie die unkomplizierteste, schnellste und rechtssicherste Lösung. Der Gang zur zuständigen Behörde wird Ihnen hier erspart.
Wir als Akademie für Jäger und Sportschützen stehen an Ihrer Seite und übernehmen gern für Sie die Organisation rund um die Erbwaffen.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit die Waffen in Eigenregie zu verkaufen. Bei dieser Variante müssen Sie das Bedürfnis sowie die Erwerbsberechtigung und ggf. den Voreintrag des Käufers überprüfen. Zudem sind die Meldefristen an die Behörden zu berücksichtigen.
Möglichkeit 3: Sie können die Waffen vernichten oder unbrauchbar machen lassen. Die können nur Händler und Büchsenmacher mit Waffenherstellungserlaubnis. Zudem muss dies durch ein Beschussamt abgenommen werden. Nach der Unbrauchbarmachung der Erbwaffen besteht für diese ein Führverbot.
Zusammenfassung
Sobald Sie ein Erbe antreten, welches Waffen beinhaltet, müssen Sie sich zwangsläufig mit der Veräußerung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung der Erbwaffen auseinandersetzen. Die einfachste Lösung ist die Beauftragung eines Gebrauchtwaffenankäufers alle weiteren oben genannten Optionen sind mit deutlich mehr Aufwand verbunden.
Sollten Sie Waffen geerbt haben oder benötigen Sie vor Antritt des Erbes eine Begutachtung der Erbwaffen, können Sie sich jeder Zeit bei uns melden.
Das Team der Akademie für Jäger und Sportschützen steht für Sie und Ihre Anfragen gern zur Verfügung.